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COMAP passt die Kriterien der Investitionsförderung an und legt einen neuen Schwerpunkt auf Duale Ausbildung und Erneuerbare Energien

06.12.2022

Um in Uruguay eine möglichst hohe steuerliche Entlastung im Hinblick auf gewerbliche Investitionen erfahren zu können, sind die Unternehmen darangehalten, die durch die COMAP (Kommission für die Anwendung des Investitionsgesetzes) gestellten Anforderungen soweit wie möglich zu erfüllen.

Ob und in welcher Höhe eine staatlichen Förderung erfolgt, hängt dabei zum einen von der generellen Förderungsfähigkeit des Investitionsprojekts, zum anderen davon, ob durch die konkrete Investition oder die interne Arbeitnehmerstruktur die von der COMAP vorgegebenen Ziele erreicht werden, ab.

Als Ziele der COMAP sind exemplarisch die Stärkung erneuerbarer Energien, die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, die Dezentralisierung sowie die Ausbildung und Fortbildung von Arbeitnehmern zu nennen.

Stellen die konkreten Investitionsprojekte oder die generelle interne Struktur des investierenden Unternehmens einen positiven Einfluss auf etwaige staatlich verfolgte Ziele dar, so wird dies durch Steuerentlastung honoriert.

Die finale Berechnung der tatsächlichen steuerlichen Entlastung erfolgt anhand einer speziellen Ziel-Indikatoren-Matrix, welcher ein Punktesystem zugrunde liegt. Fördern Unternehmen durch ihre Investitionen und Strukturen die vorgegebenen Ziele, so erhalten sie Punkte. Je höher die totale Punktzahl ausfällt, desto weitreichender tritt eine Steuerentlastung ein.

Mit Wirkung zum 01.12.2022 passte die COMAP die bestehenden Anforderungen an und erweiterte dadurch die staatliche Investitionsförderung.

Im Zuge der Aktualisierung der Kriterien berücksichtigte die COMAP insbesondere auch die Förderung Dualer-Ausbildungsssysteme. Innerhalb des beschriebenen Punktesystems ist es für Unternehmen nun erstmalig möglich, Steuerentlastungen zu erfahren, wenn bei ihnen Mitarbeiter in einem Dualen-Ausbildungsverhältnis angestellt sind. Wie hoch die steuerliche Entlastung ausfällt, ist davon abhängig, in welchem Verhältnis die Dualen-Ausbildungsstellen zur Arbeitnehmergesamtzahl stehen. Eine maximale steuerliche Begünstigung aufgrund dieses Indikators ist dann erreicht, wenn sich mehr als 10% der Arbeitnehmer in einem Dualen-Ausbildungsverhältnis befinden.

Die AHK Uruguay erarbeitete mit dem Ausschuss für Duale Ausbildung und Experten für Investitionsprojekte einen Vorschlag, der von der COMAP analysiert und aufgegriffen wurde. Die AHK Uruguay hält es für einen wichtigen Faktor für einen stabilen Fachkräftemarkt, der Produktivität, Innovation und eine wachsende Wirtschaft fördert, dass der Bildungssektor näher an den produktiven Sektor herangeführt wird, indem das in Bildungseinrichtungen und Unternehmen erworbene Wissen anerkannt wird. Aufgrund dessen freut es die AHK Uruguay sehr, dass eine Förderung dieser Ausbildungspraxis im Rahmen der aktuellen Anpassung der Regularien durch die COMAP bedacht wurde.

Neben der Förderung Dualer-Ausbildungssysteme wurde auch die Investition in E-Mobilität sowie in erneuerbare Energie erheblich gestärkt.

Bis zum Erlass der neuen Regelungen galten nur solche Nutzfahrzeuge, Pickups, Kleintransporter und Lastkraftwagen, die für die Tätigkeit des Unternehmens bestimmt waren und deren CIF-Einfuhrwert 30.000 USD, bei E-Fahrzeugen 60.000 USD, nicht überstieg, als förderfähig im Sinne des Gesetzes. Nach Anpassung der Kriterien werden Lkws fortan von der Begrenzung auf einen bestimmten CIF-Einfuhrwert befreit. Unternehmen ist es dadurch möglich, förderfähige E-Lkws für ihre Tätigkeit zu erwerben. Zuvor war eine steuerliche Entlastung regelmäßig nicht möglich, da die Kosten eines E-Lkws den CIF-Einfuhrwert von 60.000 USD gewöhnlich übersteigen.

Neben E-Lkw werden nunmehr auch E-Pkw vorübergehend stärker gefördert. Der CIF-Einfuhrwert wurde durch die COMAP zunächst bis zum 31. August 2023 erhöht. Unternehmen können den Erwerb von E-Pkw nun bis zu einem CIF-Einfuhrwert von 27.000 USD steuerlich geltend machen. Dieser Wert gilt insbesondere auch für Unternehmen, die eine Autovermietung oder Fahrzeugleasing betreiben. Anbieter von gelegentlicher Personenbeförderung (Uber etc.) werden aufgrund einer neuen Regelung sogar vollständig von der Anwendung des CIF-Grenzwertes ausgenommen. Investieren etwaige Anbieter in E-Autos, so ist die Investition unabhängig vom CIF-Einfuhrwert des Fahrzeuges förderfähig.

Im Hinblick auf Investitionen in erneuerbaren Energien fasste die COMAP den Umfang förderfähiger Investitionen in Solarpanele neu. Vor Erlass der neuen Kriterien herrschte eine grundsätzliche Begrenzung der Förderfähigkeit von Investitionen in erneuerbare Energien auf 20% des Gesamtvolumens der Investitionen vor. Nunmehr wird diese Begrenzung in Bezug auf Unternehmen, die große Energieverbraucher sind, d.h. Unternehmen mit einer installierten Höchstleistung von 250 KW oder mehr, die an Mittel- oder Hochspannung angeschlossen sind, aufgehoben. Investitionen von etwaigen Unternehmen in Solarpanele werden dadurch grundsätzlich vollumfänglich förderfähig.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es die COMAP mit der aktuellen Anpassung der Kriterien erneut geschafft hat, die Förderung von E-Mobilität, erneuerbaren Energien und des nationale Ausbildungssystems erheblich nach vorne zu treiben.

Quelle: https://www.gub.uy/ministerio-economia-finanzas/comunicacion/noticias/ajustes-criterios-basicos-generales-funcionamiento-decreto-268020